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FAQs – Häufige Fragen zum Thema Compliance

Wir geben Ihnen Antworten!

Compliance & Korruption

Compliance leitet sich aus dem Englischen – „to comply with“ – ab und bedeutet die Einhaltung sämtlicher Regeln, die in einem Unternehmen gelten. Dies sind einerseits relevante Gesetze und Verordnungen sowie andererseits interne Regelungen (Dienstanweisungen, Richtlinien etc.) des Wiener Gesundheitsverbundes bzw. des Universitätsklinikums AKH Wien.

Compliance ist nicht bloß eine Richtlinie, sondern eine Grundhaltung für ein verantwortungsbewusstes und regelrechtes Handeln im Berufsalltag: „Gemeinsam machen WIR es richtig!“

Die sechs Verhaltensgrundsätze des WIGEV dienen als Grundgerüst für ein verantwortungsbewusstes und regelrechtes Handeln im Berufsalltag, diese sind:

  • Rechtmäßigkeit: Wir erfüllen unsere Aufgaben auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften.
  • Verantwortung: Wir sind uns unserer besonderen Vorbildfunktion im öffentlichen Dienst bewusst.
  • Objektivität: Wir handeln uneigennützig und ohne unsachliche Beeinflussung durch Dritte.
  • Transparenz: Wir treffen nachvollziehbare Erledigungen.
  • Verschwiegenheit: Wir schützen vertrauliche Informationen und geben diese nicht unautorisiert weiter.
  • Integrität:  Wir lehnen jede Form von Korruption ab!

In der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine gesetzliche Definition des Begriffes „Korruption“.

Es gibt jedoch einen strafrechtlichen Kernbereich, welcher die sogenannten „Korruptionsdelikte“ umfasst (z.B. Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme).

Im Wiener Gesundheitsverbund wird unter Korruption der Missbrauch einer überantworteten Vertrauensstellung in einer Funktion in der Verwaltung, Justiz, Wirtschaft oder Politik verstanden, um einen materiellen Vorteil (wie z.B. Geld, Gutscheine, Wertgegenstände, Urlaubsreisen, Einladungen) oder einen immateriellen Nutzen (wie z.B. berufliche, gesellschaftliche und persönliche Vorteile) zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Bitte beachten Sie, dass Korruptionsdelikte keine Kavaliersdelikte sind und weitreichende straf-, dienst- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Rechtlich und ethisch empfehlenswerte Regeln für das Verhalten im Berufsalltag finden Sie im Verhaltenskodex des Wiener Gesundheitsverbundes „Gemeinsam machen WIR es richtig!​“. Die darin enthaltenen Verhaltensempfehlungen dienen allen Mitarbeiter*innen als Orientierungshilfe und sollen das Problembewusstsein gegenüber Korruption sensibilisieren und stärken.

Die Dienstvorschriften finden Sie als Mitarbeiter*in in unserem Dienstvorschriftensystem.

Gesetzliche Vorgaben sind in den jeweiligen (Berufs-)Gesetzen zu finden.

Sie können diCo, das Hinweisgebersystem des Wiener Gesundheitsverbundes, unter www.bkms-system.net/dico nutzen, um vollständig anonym wirtschaftskriminelle Vorfälle im Wiener Gesundheitsverbund zu melden.

Unser Hinweisgebersystem ist:

  • Anonym
  • Vertraulich
  • Nicht rückverfolgbar

Geschenke & Einladungen

Bediensteten des Wiener Gesundheitsverbundes ist es verboten,

  • sich selbst, Angehörigen oder sonstigen Dritten
  • Geschenke oder sonstige Vorteile,
  • die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen,

zuwenden oder zusichern zu lassen.

Primär geht es hierbei um das Verbot der Annahme von Geld, aber auch alle Vorteile, die einer Bewertung in Geld zugänglich sind (z.B. Gutscheine, Urlaubsreisen, Verzicht auf Kreditzinsen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen) und sonstige Vorteile (z.B. Begünstigung Dritter, Verschaffung von Nebenbeschäftigungen, Einladungen) sind von diesem Verbot umfasst.

Es gibt keine genaue Definition, welche Güter unter den Begriff „kleine Aufmerksamkeiten“ fallen. Es sind jedenfalls Güter ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Wert, die im Einzelfall ausnahmsweise angenommen werden dürfen.
Hierunter fallen zum Beispiel: ein Blumenstrauß, eine Bonbonniere, ein selbst gebackener Kuchen oder Reklameartikel einfacher Art mit Firmenaufdruck wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke, etc.

Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung von jedem*jeder Mitarbeiter*in, dem*der eine kleine Aufmerksamkeit angeboten wird, selbst zu entscheiden, ob diese ausnahmsweise angenommen werden darf.

Hierbei gilt:

  • Durch die Annahme darf jedenfalls nicht der Eindruck von Bestechlichkeit oder Beeinflussbarkeit entstehen.
  • Im Zweifel ist die Annahme höflich, aber bestimmt zu verweigern.
  • Die Annahme von Bargeld ist in jedem Fall untersagt!

Ein Interessenskonflikt ist ein Konflikt zwischen unseren dienstlichen Aufgaben und privaten Interessen, bei dem unsere privaten Interessen die dienstlichen Aufgaben und Zuständigkeiten in unzulässiger Weise beeinflussen (können).

Wir setzen entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten und Situationen, die zur Befangenheit oder zum Anschein der Befangenheit führen (z.B. Mehraugenprinzip bei Entscheidungen, kontinuierliche Reflexion über die Vereinbarkeit von dienstlichen Verpflichtungen und Nebenbeschäftigungen).

Zuwendungen an Gemeinschaftskassen (Stationskassen bzw. Kaffeekassen) erwecken den Eindruck der Bestechlichkeit.

Werden wir daher mit Geldgeschenken von Patient*innen konfrontiert, so lehnen wir diese grundsätzlich ab.
Situationsbezogen kann auf die Möglichkeit verwiesen werden, eine Spende an die betreffende Organisationseinheit zu tätigen. Das aktive Einfordern von Spenden ist nicht zulässig

Zuerst ist zu hinterfragen, zu welchem Zweck und in welcher Funktion die Veranstaltung besucht wird. Treten wir als Repräsentant*innen des Wiener Gesundheitsverbundes oder als Privatpersonen auf?

Der Besuch von Veranstaltungen mit eindeutig fachlichem Charakter (z.B. Schulungen, Produktpräsentationen) ist grundsätzlich erlaubt.

Daran anschließende oder darüberhinausgehende Angebote (z.B. kostenlose Freizeitaktivitäten) sowie die Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten für Angehörige oder Bekannte sind abzulehnen. Auch Einladungen zu Veranstaltungen mit bloßem Unterhaltungscharakter oder in einem ungeeigneten Rahmen sind nicht anzunehmen (z.B. Stammtisch bei einem Heurigen).

Näheres zu fremdfinanzierten Veranstaltungen finden Sie als Mitarbeiter*in des Wiener Gesundheitsverbundes in der aktuellen Dienstanweisung “Umgang mit Drittmitteln, Sponsoring und Spenden im Wiener Gesundheitsverbund”.

Die Teilnahme an Interviews sollte immer mit dem*der Vorgesetzten bzw. mit der Kollegialen Führung abgestimmt werden. Zusätzlich ist eine Genehmigung des Vorstandsressorts Unternehmenskommunikation einzuholen.

Im Fall einer finanziellen Vergütung muss vorab eine Nebenbeschäftigung gemeldet werden.

Drittmittel & Sponsoring

Sponsoring bedeutet das Zuwenden von Finanzmitteln, Sach- oder Dienstleistungen durch Unternehmen bzw. Private (Sponsor), wobei der Gesponserte (Wiener Gesundheitsverbund) im Gegenzug dem Sponsor das Recht zur Darstellung des Sponsorverhältnisses (z.B. in Firmenzeitschriften oder Veranstaltungsprogrammen) einräumt.

Drittmittel sind gemäß § 28 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten, einzelne Abteilungen, Departments oder sonstige Organisationseinheiten, die nicht oder nicht unmittelbar der Abgeltung einer konkreten Leistung (wie z.B. in Kauf-, Werk-, Bestand-, Lizenz- oder Behandlungsverträgen vereinbart) dienen oder anlässlich einer konkreten Leistung zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

Über jedes Sponsoring ist eine schriftliche Vereinbarung („Sponsorvertrag“) abzuschließen, welche die Rechte bzw. Pflichten von Sponsor und Gesponsertem (Gesundheitsverbund) nachvollziehbar enthalten muss. Zum Beispiel kann hierin auch eine etwaige Verwendung von Logos oder die Aufstellung von Informationsständen geregelt werden.

Über jede Drittmittelgewährung ist ebenfalls eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abzuschließen, welche die Höhe der gewährten Drittmittel, deren Aufschlüsselung und die Rechte bzw. Pflichten nachvollziehbar enthalten muss.

Näheres hierzu und entsprechende Vertragsmuster finden Sie als Mitarbeiter*in des Wiener Gesundheitsverbundes in der aktuellen Dienstanweisung “Umgang mit Drittmitteln, Sponsoring und Spenden im Wiener Gesundheitsverbund”.

Vertraulichkeit & Datenschutz

Wir sind zur Verschwiegenheit über alle uns im Dienst bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Wiener Gesundheitsverbundes liegt, verpflichtet. Unsere Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Kenntnis von Dokumenteninhalten, sondern auch auf interne Vorgänge, Prozesse, Gespräche, Ideen und Weisungen. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung unserer Tätigkeit im Wiener Gesundheitsverbund weiter.

Als Grundregel gilt, dass im Zweifel alles, was wir im Dienst in Erfahrung bringen, uneingeschränkt der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Wir geben keine vertraulichen Informationen unautorisiert an Dritte weiter.

Gesundheitsdaten sind nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten und damit als besonders schutzwürdig anzusehen. Die Einsichtnahme in einen elektronischen Patientenakt ist ausschließlich jenen Personen gestattet, welche in die Behandlung, Pflege oder Betreuung involviert sind.

Vergaberecht & Dokumentation

Der Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes erstreckt sich auf Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind:

  • Vergabe von Lieferaufträgen
  • Vergabe von Dienstleistungsaufträgen 
  • Vergabe von Bauaufträgen

durch öffentliche Auftraggeber*innen.

Der Wiener Gesundheitsverbund zählt als Teil der Stadt Wien zu den öffentlichen Auftraggeber*innen.  Er ist daher an das Bundesvergabegesetz gebunden und hat dieses bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zu beachten.

Für das Vergabeverfahren sieht das Bundesvergabegesetz gewisse Grundsätze vor.  Dazu zählen das Diskriminierungsverbot entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und die Gleichbehandlung aller Bewerber*innen und Bieter*innen.

Ein Auftrag darf nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden. Die Eignung eines Unternehmens an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, wird von dem*der Auftraggeber*in durch Überprüfung von dessen Befugnis, Zuverlässigkeit und finanzieller und wirtschaftlicher sowie technischer Leistungsfähigkeit ermittelt.

Die vergebende Stelle hat bei der beabsichtigten Vergabe vorab einen geschätzten Auftragswert zu ermitteln. Direktvergaben können gemäß dem Bundesvergabegesetz durchgeführt werden, wenn der Auftragswert unter EUR 100.000,- liegt.

Nach Vorgaben des Wiener Gesundheitsverbundes gelten folgende interne Regeln:

  • Ab Erreichen einer Schwellenwertgrenze von EUR 4.000,– exkl. USt sind zumindest zwei Unternehmer*innen zur Angebotsabgabe einzuladen.
  • Bei Erreichen eines Schwellenwertes von EUR 50.000,– exkl. USt sind zumindest drei Unternehmer*innen zur Angebotsabgabe einzuladen.

Näheres zum Thema Direktvergaben finden Sie als Mitarbeiter*in des Wiener Gesundheitsverbundes in der aktuellen Dienstanweisung “Abwicklung von Direktvergaben”.

Sie haben noch Fragen?

Unsere Mitarbeiter*innen helfen Ihnen gerne.

Wiener Gesundheitsverbund
Generaldirektion
Vorstandsressort Recht & Compliance
Fachbereich 1 – Compliancemanagement

E-Mail
Telefon: +43 40409 60570

Thomas-Klestil-Platz 7/1
1030 Wien