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Compliance Fallbeispiele

Testen Sie Ihr Wissen!

Die Praxis zeigt, dass gerade im Berfusalltag herausfordernde Situationen entstehen können, deren Bewältigung auch ein gewisses rechtliches Fingerspitzengefühl erfordert. Ziel dieser Fallbeispiele ist es, Ihr Verständnis sowie Ihre Bereitschaft für ein nachvollziehbares und regelkonformes Handeln zu stärken, damit Sie bei heiklen Situationen im Berufsalltag sicher und richtig agieren können.

Verwaltung & Technik

Fallbeispiel: Wettbewerb fördern oder illegale Preisabsprache

Der Prokurist einer Trockenbaufirma ist mit einem Mitarbeiter der Bau- und Haustechnikabteilung einer Klinik befreundet. Als die Klinik für ein größeres Projekt eine Ausschreibung durchführt (geschätzter Auftragswert EUR 1,2 Mio.), entschließt sich der Prokurist kurzerhand den befreundeten Mitarbeiter anzurufen, um sich zu erkundigen, ob bzw. welche Firmen bereits Angebote gelegt oder ihr Interesse bekundet haben. Der Mitarbeiter antwortet zögerlich, dass sich derzeit nur das Unternehmen Mörtel, Lehm & Putz GmbH für die Ausschreibung interessiert hat, ein konkretes Angebot aber noch nicht vorliegt.
Da der Prokurist auch den Geschäftsführer der Mörtel, Lehm & Putz GmbH gut kennt, informiert er sich bei ihm sogleich über dessen Preisgestaltung. In Anbetracht der derzeit schlechten Geschäftslage stimmen die beiden letztlich überein, dass die Unternehmen keinesfalls unter EUR 1,5 Mio. anbieten werden.

Nein, der Mitarbeiter des Wiener Gesundheitsverbundes hat durch seine Auskunft gegen die Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten bei Vergabeverfahren verstoßen. Der Prokurist und der Geschäftsführer haben eine illegale Preisabsprache getroffen. Gerade bei freundschaftlichen Verhältnissen ist besonders auf Interessenskonflikte und sich daraus ergebende Befangenheitssituationen zu achten.

Baustellenstillleben Scheibtruhe, Besen, Baumaterial in einem Rohbau

Fallbeispiel: Die vergünstigte Vignette

Ein Geschäftspartner des Wiener Gesundheitsverbundes hat in der Vorweihnachtszeit ein Projektmeeting in einer Klinik. In seiner Tasche hat er mehrere Vignetten bei sich. Er wird von einem Mitarbeiter des Wiener Gesundheitsverbundes, dem dies aufgefallen ist, angesprochen und gefragt, ob er ihm eine Vignette geben könne. Der Geschäftspartner antwortet, dass diese Vignetten bereits für andere Kunden reserviert seien, er aber gerne nochmals vorbeikomme, um dem Mitarbeiter eine Vignette günstiger zu verkaufen. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass er Mitarbeiter*innen des Wiener Gesundheitsverbundes keine Geschenke anbieten darf. Wenige Tage später ruft der Mitarbeiter den Geschäftspartner an und erkundigt sich erneut wegen der vergünstigten Vignetten. Der Geschäftspartner entsendet daraufhin seinen Angestellten, um dem Mitarbeiter eine Vignette um den Preis von EUR 75,- zu übergeben.

Der Geschäftspartner und der Mitarbeiter des Wiener Gesundheitsverbundes haben sich falsch verhalten. Dem Mitarbeiter ist es nicht erlaubt, den Geschäftspartner um einen persönlichen Rabatt zu bitten. Einem Mitarbeiter einen Rabatt oder anderen Vorteil zu gewähren fällt ebenso unter das Geschenkannahmeverbot.

Weibliche Hand streckt Briefkuvert entgegen

Fallbeispiel: Geschenkannahme

Frau Dr.in Gänseblümchen ist ärztliche Direktorin an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes. Der CEO eines bekannten Mobilfunkbetreibers ist mit der Idee an sie herangetreten, Smartphones (originalverpackt, offen für alle Netze) als Prämie für alle Mitarbeiter*innen der Grippeimpfaktion zu spenden. Frau Dr.in Gänseblümchen ist von dem Vorschlag begeistert, weil sie ebenfalls der Meinung ist, dass ihre Mitarbeiter*innen sich eine Prämie verdient hätten.

Sie lehnt das Angebot aufgrund der geltenden Geschenkannahmebestimmungen dankend ab. Die Annahme oder Zusicherung von Geschenken oder sonstige Vorteilen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, ist den Mitarbeiter*innen des Wiener Gesundheitsverbundes gesetzlich verboten. Dies gilt jedenfalls und bedingungslos für Geldgeschenke oder geldwerte Gutscheine.

Weibliche Hand hält Handy und Karton

Fallbeispiel: Familiäre Verstrickungen

Eine Klinik plant die Erstellung eines Schulungsfilms über eine neue Wundbehandlungsmethode. Initiatorin dieses Projektes ist ein Pflegebereichsleiter des Wiener Gesundheitsverbundes. Der Film soll von einer kleinen Firma produziert werden, die sich auf Schulungs- und Lehrvideos im pflegerischen Bereich spezialisiert hat. Die Geschäftsführerin der Firma ist eine Cousine des Pflegebereichsleiters. Er hat keine finanziellen Vorteile von dem Projekt.

Es liegt ein Interessenskonflikt vor. Der Pflegebereichsleiter hat seine Vorgesetzten zu informieren und sich bei der Entscheidung, welche Firma letztlich beauftragt wird, zu enthalten.

Männlicher Arzt sitzt vor einer Kamera und zeigt Medikament

Klinischer Bereich

Fallbeispiel: Pharmafirma lädt ins Beisl

Ein Arzt einer Klinik erhält ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben eines pharmazeutischen Unternehmens. In diesem Schreiben wird er zu einer Diskussionsrunde eingeladen, in der die neusten medizinischen Entwicklungen im Bereich der Gefäßchirurgie und der lnterventionellen Radiologie sowie Berührungspunkte kritisch beleuchtet werden sollen. Ziel dieser Diskussionsrunde ist es, Synergien zwischen den beiden Bereichen zu schaffen sowie an der Erstellung eines Zukunftskonzepts mitzuwirken. Die Diskussionsrunde soll abends ab 20.00 Uhr in einem nahegelegen Wiener Beisl stattfinden.

Es ist zu erwarten, dass das einladende Unternehmen Know-How und interne Informationen erhalten möchte. Ein fachlicher Austausch könnte auch unternehmensintern erfolgen. Das Wiener Beisl ist für diesen Zweck kein geeigneter Veranstaltungsort. Der Mitarbeiter hat die Einladung daher abzulehnen.

Männerhand freift nach Bierglas, das auf einem Bartisch steht

Fallbeispiel: Gespräche beim Heurigen

Frau Dr.in Naseweis ist Assistenzärztin an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes. Nach einer anstrengenden Arbeitswoche trifft sie sich an einem Freitagabend mit einer guten Freundin, Frau Dr.in Freud, die selbständig als Psychotherapeutin arbeitet, bei einem Heurigen. Die Stimmung ist gut, man trinkt einige Gläser „Spritzwein“ und redet sich den Kummer der Arbeitswoche von der Seele. Im Zuge des Gesprächs stellt sich heraus, dass es sich bei den beiden Fällen, über die sich die zwei Freundinnen unterhalten, tatsächlich um dieselbe Patientin handelt. Frau Dr.in Naseweis würde den Fall gerne näher mit ihrer Freundin besprechen, weiß aber nicht, ob das eine gute Idee ist.

Frau Dr.in Naseweis darf mit ihrer Freundin nicht über die Patientin sprechen, auch wenn diese Psychotherapeutin ist und ebenfalls beruflich mit derselben Patientin zu tun hat. Aufgrund der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung sind alle Mitarbeiter*innen des Wiener Gesundheitsverbundes zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

Hände prosten sich mit Weingläsern zu

Fallbeispiel: WhatsApp Nachricht einer Bekannten

Eine Mitarbeiterin des Wiener Gesundheitsverbundes wird von einer Bekannten über WhatsApp ersucht, im elektronischen Patientenakt nachzusehen, warum und in welcher Klinik ihr Ex-Lebensgefährte behandelt wird. Der Ex-Lebensgefährte der Bekannten wurde erst kürzlich mit der Rettung in ein Spital eingeliefert. In der WhatsApp-Nachricht schreibt die Bekannte, dass es sich um einen Notfall handelt und sie nicht ruhig schlafen kann, wenn sie nicht weiß, was vor sich geht.

Die Mitarbeiterin ist über diese Nachricht äußerst verwundert, da die Beziehung der Bekannten im Streit geendet hat. Da sie aber das Gewissen ihrer Bekannten beruhigen möchte, informiert sie sie, dass ihr Ex-Lebensgefährte wegen des Verdachts einer Lungenembolie in die Klinik gebracht wurde.

Nein, die Mitarbeiterin des Wiener Gesundheitsverbundes darf diese Auskunft keinesfalls geben. Sie verletzt damit ihre Verschwiegenheitspflicht.

Männerhand im Arztkittel hält Mobiltelefon

Fallbeispiel: Nachbarin bittet um Auskunft

Herr Pünktchen wurde im Jänner stationär an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbundes aufgenommen, wo er drei Tage später operiert wurde. Am Tag nach der Operation ist er noch nicht ansprechbar. Seine Nachbarin ruft an und fragt, wie die Operation verlaufen sei – sie kann weder eine Vollmacht vorweisen, noch ist sie als Ansprech-, bzw. Vertrauensperson benannt worden.

Es darf in diesem Fall gar keine Auskunft gegeben werden. Nur, wenn die Nachbarin von Herrn Pünktchen bei der stationären Aufnahme als Vertrauensperson genannt worden ist darf eine Auskunft gegeben werden!

Ältere Frau im Lehnstuhl telefoniert am Handy